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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Bundesverwaltungsgericht
Urteil v. 11.11.2021
3 C 16/20
BVerwGE 174, 140-157
(Jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen aus Gewissensgründen)
Leitsätze:
1. Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht. (Rn.12) (Rn.15)
2. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen. (Rn.17)
3. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen. (Rn.12) (Rn.35)
Aus den Gründen:
[RnNr. 39] Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Aus der Zusammenschau von Antrags- und Klagebegründung ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie die feste Überzeugung gewonnen hat, es sei wegen der Verantwortung des Menschen für die wildlebenden Tiere als Mitgeschöpfe und damit aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig, die Jagd auszuüben, und dass diese Überzeugung für sie eine gewisse Wichtigkeit hat. Allein die Antragsbegründung mit der Aussage, ihr täten die Tiere leid, war nicht ausreichend. Das ist jedoch unschädlich. Maßgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Gründe der Klägerin für die Ablehnung der Jagdausübung ist die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) tatsachengerichtlichen Entscheidung.
[RnNr. 40] Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ausdrücklich auch das Anschießen von Tieren von ihrem Grundstück aus abgelehnt hat, deutete schon die Antragsbegründung darauf hin, dass sie die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere aus einem grundsätzlichen Verantwortungs- und Mitgefühl vor der Bejagung schützen möchte. Bei Klageerhebung hat die Klägerin zu Protokoll der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts erklärt, sie könne es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Tiere aus dem Familienverband "abgeknallt" würden. Sie bezweifle, dass Tiere keine Seele haben sollten; nach dem Tod eines ihrer beiden Hunde habe der andere Hund getrauert. Sie wolle nicht, dass auf ihrem Grundstück ein Tier zu Tode komme. Diese Ausführungen ... zeigen, dass die Klägerin die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere als Mitgeschöpfe sieht und dies für sie der tragende Grund ist, die Jagdausübung abzulehnen. Als Mitgeschöpfe sieht sie die wildlebenden Tiere vor allem wegen ihrer sozialen Beziehungen untereinander und wegen ihrer Leidensfähigkeit. Sie lehnt deshalb insbesondere das Erlegen einzelner Tiere aus einem sozialen Verband ab. Dass ihre Haltung möglicherweise stärker von Emotionen als von einer Abwägung gegenläufiger Interessen geleitet ist, stellt nicht in Frage, dass ihre Ablehnung der Jagdausübung auf einer grundsätzlichen tierethischen Haltung beruht. Glaubhaft gemacht hat sie auch, dass dies eine feste Überzeugung ist, die eine gewisse Wichtigkeit für sie hat. Das ergibt sich aus ihrem unwidersprochenen Vortrag, ihr Vater sei vor 30 Jahren bei einem Jagdunfall erschossen worden; auch ihr Hund sei vor vielen Jahren bei der Jagd erschossen worden. Diese persönlichen Erfahrungen mit der Jagd machen ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie sich intensiv mit der Jagd beschäftigt hat und dass es ihr wichtig ist, die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken zu verhindern.
[RnNr. 43] Dass die Klägerin sich auch von Fleisch ernährt, ist kein objektiver Umstand, der - den Regelbeispielen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG vergleichbar - in Widerspruch zu der von ihr behaupteten Motivation steht und deshalb das Vorliegen ethischer Gründe ausschließt. Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - Nr. 9300/07, Herrmann/Deutschland - Rn. 92). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 a.a.O., teilweise abweichende Meinung des Richters Pinto de Albuquerque).